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Umsatzsteuer | Betrieb von Unterkünften für Flüchtlinge oder Obdachlose steuerfrei
Die Umsätze aus dem Betrieb eines Flüchtlingsheims sind umsatzsteuerfrei. Dies folgt aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wonach Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbunden sind, umsatzsteuerfrei sind, wenn sie von einer Einrichtung erbracht werden, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.
Die Klägerin war eine nicht gemeinnützige GmbH und betrieb im Jahr 2014 in mehreren Bundesländern zahlreiche Heime für Flüchtlinge und hatte entsprechende Verträge mit den Bundesländern oder Städten und Landkreisen abgeschlossen; die Grundstücke wurden ihr überwiegend unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sie behandelte ihre Einnahmen als umsatzsteuerfrei und berief sich auf § 4 Nr. 16 UStG. Das Finanzamt lehnte die Umsatzsteuerfreiheit ab.
Der [i]Keine Steuerbefreiung nach dem UStGBFH verneinte zwar ebenfalls die Anwendung von § 4 Nr. 16 UStG, we...