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BGH 03.08.2021 II ZR 123/20, NWB 35/2021 S. 2578

KG | Haftung gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft

Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft.

Anmerkung:

In einer doppelstöckigen Kommanditgesellschaft haftet die Obergesellschaft für die Verbindlichkeiten der Untergesellschaft (§§ 171, 172 und § 128 HGB). Die Außenhaftung der Obergesellschaft als Kommanditistin der Untergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft ist eine Verbindlichkeit der Obergesellschaft i. S. der genannten Normen. Hierfür haftet der Kommanditist der Obergesellschaft. Dementsprechend können außerhalb der Insolvenz die Gläubiger der Untergesellschaft unmittelbar auf die Kommanditisten der Obergesellschaft zugreifen, soweit die Voraussetzungen ihrer H...