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Vergütungen für die befristete Überlassung von inländisch eingetragenen Rechten in Inbound-Fällen
[i]BMF, Schreiben v. 14.7.2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, NWB UAAAH-83620 Die Finanzverwaltung sieht bei bestimmten der Abzugssteuer des § 50a EStG unterfallenden Inlandseinkünften beschränkter Steuerpflicht praktische Besonderheiten vor. Hierbei kann unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren zur Verhinderung einer Abzugssteuerbelastung genutzt werden. Grundsätzlich verlängert die Finanzverwaltung hierbei die Antragsfrist für Vergütungen, welche dem Vergütungsgläubiger nach dem , aber vor dem zufließen, bis letztmalig zum . Für einige praktische Fallgestaltungen ergibt sich aber bereits keine Verfahrenserleichterung, was an praktischen Fallgestaltungen nachfolgend verdeutlicht wird.
Die Finanzverwaltung verlängert die Antragsfrist zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens zur Abzugssteuer des § 50a EStG für inländisch besicherte Vergütungen bestimmter Rechteüberlassungen seitens ausländischer Vergütungsschuldner, welche dem Vergütungsgläubiger nach dem , aber vor dem zufließen, grds. bis zum .
Das vereinfachte Verfahren findet insbesondere keine Anwendung bei hybriden Gesellschaftsformen, bei Nicht-DBA-Staaten sowie bei Antragsbesonderheiten im vereinfachten Verfahren, so dass es in diesen Fallgestaltungen grds. zur Erhebung von Abzugssteuer kommt.
Abzugssteuerliche Implikationen ergeben sich für Zwecke des § 50a EStG grds. auch nicht bei einer Veräußerung von Rechten.