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Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach „GDPdU“ zur Betriebsprüfung
(1) Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Stpfl., der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gem. § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Stpfl. zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an das , NWB QAAAH-55808, BFH/NV 2020 S. 1045). (2) Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Stpfl. oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (Bestätigung des