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Verzinsung von Steueransprüchen: Auswirkungen des Checkliste
Verzinsung von Steueransprüchen: Auswirkungen des
Mit dem Beschluss v. stellt das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG fest, soweit ab dem die Verzinsung gem. § 233a AO i.V.m. § 238 AO 0,5 % pro vollen Monat beträgt.
Dabei stellt das BVerfG darauf ab, dass dem Gesetzgeber zwar bei der Festlegung der Zinshöhe eine Typisierung zusteht und er auch einen festen Zinssatz wählen darf. Auch sei es ein erlaubtes Ziel, das der Gesetzgeber verfolgt, einen Zinsvorteil beim Steuerpflichtigen auszugleichen. Allerdings hat er bei der Typisierung bezüglich der Zinshöhe die Realität der Zinssituation aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase zu berücksichtigen.
Die Entscheidung erfasst nur die Verzinsung nach § 233a AO - sogenannte Vollverzinsung - und zwar sowohl in Nachzahlungs- wie Erstattungsfällen. Ausdrücklich nicht erfasst sind Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235, 237 AO.
Das BVerfG stellte ebenfalls ausdrücklich klar, dass die Entscheidung für die Verzinsung aller in § 233a Abs. 1 AO aufgezählten Steuerarten - also Einkommen-, Körperschaft-, Vermögens-, Umsatz- und Gewerbesteuer - Geltung beansprucht.
Diese Arbeitshilfe bietet einen kompakten Überblick über wichtige Aspekte, auf die sich der BVerfG-Beschluss bezieht, insbesondere:
die konkrete betroffenen Verzinsungsvorschriften,
die betroffenen Steuerarten,
der zeitliche Geltungsbereich,
ob eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Steuererstattung zu leisten ist,
wie bei bereits festgesetzten Nachzahlungszinsen vorgegangen werden sollten.