Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
LfSt Niedersachsen | Beförderung von Über-, Sonder- und Zusatzgepäck im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Wenn eine Fluggesellschaft Verträge über Beförderungsleistungen mit Reiseveranstaltern abschließt, die im eigenen Namen Pauschalreisen an ihre Kunden vertreiben, so handelt es sich nach Meinung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bei dem von den Passagieren im Rahmen der Pauschalreise außerhalb des Reisevertrags zusätzlich bei der Fluggesellschaft aufgegebenen Über-, Sonder- und Zusatzgepäck [i]Unter Umständen kein Erlass der Steuer nach § 26 Abs. 3 UStG für die direkt durch den Fluggast beauftragte Gepäckbeförderungum eine Leistung eigener Art, die unmittelbar mit dem Luftfrachtführer vereinbart werde. Für diese Leistungen komme der Erlass von Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG nicht in Betracht: Schon weil insofern unterschiedliche Unternehmer gegenüber dem Kunden tätig würden, handele es sich dabei um eigenständig zu beurteilende Güterbeförderungsleistungen und nicht um Nebenleistungen zu einer P...