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FG München  v. - 6 K 2916/17

Gesetze: KStG § 4 Abs. 1, KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, KAG § 6, KAG § 7, EStG § 4 Abs. 4

Zusammenfassung gleichartiger Betriebe gewerblicher Art gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG: Kurbetrieb und an einem anderen Ort zu Werbezwecken betriebener Verkaufsstand als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Kurort-Gemeinde

Leitsatz

1. Betreibt ein Kurort, der Fremdenverkehrsbeiträge gemäß Art. 6 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Kurbeiträge gemäß § 7 KAG erhebt, in einer anderen Kommune im Rahmen des dortigen Weihnachtsmarktes einen Verkaufsstand (hier: Glühweinstand) mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, kann er den Verkaufsbetrieb mit dem Kurbetrieb auch dann zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammenfassen, wenn sich aus den Verkäufen erhebliche Gewinne ergeben.

2. Für die Veranlassung des Verkaufsstandes durch das Ziel, für den Fremdenverkehr Werbung zu machen, spricht es, wenn dort tatsächlich Werbung erfolgt ist (z. B. Prospektverteilung; Gewinnspiel; Grußwort des Bürgermeisters) und wenn es zudem für den Kurbetrieb als Regiebetrieb rechtlich nicht zulässig wäre, allein mit dem Ziel, Gewinne zu erzielen, einen Verkaufsstand zu betreiben, der mit privaten Gewerbebetrieben im Wettbewerb steht.

3. Grundsätzlich ist für jeden BgA gesondert ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln. Die Rechtsprechung hat jedoch seit jeher die Zusammenfassung von Gewerbebetrieben zugelassen, wenn sie „gleichartig” sind oder einander ergänzen oder wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Auch nach Einführung von § 4 Abs. 6 KStG durch das Jahressteuergesetz 2009 v. , BGBl 2008 I S. 2794, ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur „Gleichartigkeit” fortzuführen.

4. Bei der Beurteilung der Gleichartigkeit ist auf die jeweilige Tätigkeit abzustellen. Die Betriebszwecke müssen sich entsprechen und die Tätigkeit muss demselben Gewerbezweig angehören.

5. Die Ausübung des Wahlrechts zur Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe zu einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art setzt im Wesentlichen nur eine eigenständige steuerliche Ermittlung für die zusammengefasste Einheit voraus. Bei der Frage, nach welchen rechtlichen Kriterien die Zusammenfassung zu beurteilen ist, macht es keinen Unterschied, ob ein neugegründeter Betrieb (hier: Glühweinstand) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit oder ein bereits länger bestehender Betrieb mit einem seit langem geführten BgA zusammengefasst werden soll.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2022 S. 26 Nr. 1
IAAAH-87749

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