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NWB Nr. 35 vom Seite 2567

Versicherungsschutz in der GUV für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Personen, die [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2601für einen Verein „im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung“ einer Gemeinde ehrenamtlich tätig sind, sind gesetzlich unfallversichert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII). Die Frage der Beauftragung oder Einwilligung in eine Tätigkeit durch eine Gemeinde in dem Dreiecksverhältnis von Kommune, Verein und helfendem Vereinsmitglied kann jedoch zu einem juristischen Hürdenlauf werden, wie das Urteil des LSG Bayern v.  (L 3 U 333/19, NWB PAAAH-78909) zeigt.

Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeit in der GUV

[i]Auch zeitlich kurze Tätigkeiten können versichert seinFür die Tätigkeiten der in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) versicherten Personen bedarf es weder einer förmlichen Ernennung noch einer länger andauernden Ausübung eines Amts. Schon einfachste Hilfstätigkeiten oder auf wenige Stunden beschränkte Funktionen genügen dafür.

[i]Ein der Kommune zuzurechnendes ProjektDer Versicherungsschutz setzt allerdings voraus, dass es sich um die Tätigkeit für ein Projekt handelt, das der Kommune zuzurechnen ist. Hier ist bspw. zu klären, welche Aufgaben dem Verein ohnehin schon durch einen Pachtvertrag mit der Gemeinde übertragen sind und welche im Verantwortungsbereich der Gemeinde verbleiben.

[i]Ausdrückliche Erklärung der Zustimmung Weiter muss die Gemei...