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Konzernbilanzrecht
Teil K: Konzernkapitalflußrechnung
I. Notwendigkeit der Aufstellung einer Konzernkapitalflußrechnung
Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens müssen gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB für Geschäftsjahre, die nach dem enden, eine Kapitalflußrechnung aufstellen. Allgemein kann eine Kapitalflußrechnung als eine Bewegungsrechnung definiert werden, in der der Zufluß und Abfluß bestimmter in einem Fonds zusammengefaßter finanzieller Mittel abgebildet und die Ursachen dafür erklärt werden sollen (vgl. Käfer, S. 31; Schoppen, S. 59). Als Bestandteil des Konzernanhangs hat eine publizierte Konzernkapitalflußrechnung den Zweck, ergänzende Angaben über die finanzielle Entwicklung des Konzerns zu geben, die aus dem Konzernabschluß nicht oder nur mittelbar entnommen werden können. Durch die Offenlegung von Zahlungsströmen in einer Kapitalflußrechnung soll erreicht werden, daß den Konzernabschlußadressaten Informationen geliefert werden, anhand derer sie
(1) die Fähigkeit des Konzerns beurteilen können, künftig positive Zahlungsüberschüsse zu erwirtschaften;
(2) die Fähigkeit des Konzer...