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Berufsausübung | Arbeitnehmerüberlassung nicht von § 46 BRAO erfasst
Die Konstellation einer Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG) wird nicht von § 46 Abs. 1 BRAO, wonach Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben dürfen, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind, erfasst. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die entleihende Rechtsanwaltskanzlei als Arbeitgeber i. S. des § 46 Abs. 1 BRAO anzusehen wäre.
Nach Ansicht des AGH lässt § 46 Abs. 1 BRAO keine funktionale Bestimmung des Begriffs des Arbeitgebers zu. Durch die Verwendung des Begriffspaares Angestellter – Arbeitgeber wird nach Ansicht des Gerichts vielmehr ein starker Bezug auf die unmittelbare vertragliche Beziehung [i]Jesgarzewski, NWB 19/2021 S. 1388zwischen diesen beiden Parteien deutlich, die bei der Arbeitnehmerüberlassung fehle. Der die Zulassung beantrage...