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Amtshaftung | Gesellschafter nicht anspruchsberechtigt
Außerhalb von Betrugs- oder Missbrauchsfällen kann die einmal erfolgte Zuerkennung der Eigenschaft als Steuerpflichtiger durch die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen nicht mehr rückwirkend aberkannt werden, ohne dass gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen wird. In der Zustimmung des Finanzamts (FA) zum Vorsteuerabzug liegt eine solche Zuerkennung.
Daher erschien es dem Gericht auch nicht fernliegend, dass die Beschäftigten des zuständigen FA gegen die sie treffende Amtspflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung im vorliegenden Fall verstoßen hätten. Allerdings habe die Amtspflicht nur gegenüber der von der Amtsausübung betroffenen Gesellschaft bestanden, nicht gegenüber dem Kommanditisten der GmbH & Co. KG und geschäftsführenden Alleingesel...