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Verschmelzung | Zum Barabfindungsergänzungsanspruch
Ein Barabfindungsergänzungsanspruch kommt in solchen Fällen in Betracht, in denen die Ausgleichsverpflichtete tatsächlich über die gesetzlich gebotene Abfindung hinaus eine echte zusätzliche Abfindung in anderer Form anbietet (was grds. möglich ist) und sich diese Abfindung als zu niedrig bemessen erweist. Bei der Bemessung der Barabfindung bildet der Aktienkurs in den drei Monaten vor Bekanntgabe eines einen Abfindungsanspruch auslösenden Ereignisses regelmäßig die Untergrenze.
[i]Kusch, Verschmelzung, Grundlagen, NWB RAAAE-83079 Nach der Auslegung des Verschmelzungsvertrags kommt das Gericht vorliegend allerdings zu dem Ergebnis, dass außer einem Barabfindungsangebot und dem Angebot einer „Gegenleistung“ für die Verschmelzung im Umtauschverhältnis 1:1 keine sonstige Gegenleistung (oder gar eine Abfindung) geregelt is...