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BBK Nr. 17 vom Seite 817

Warenverkäufe im Einzelhandel mit sog. 0 %-Finanzierungen

Dr. Johannes Riepolt

[i]BFH, Urteil v. 24.2.2021 - XI R 15/19 NWB KAAAH-83068 Finanzierungen mit einem Zinssatz von effektiv 0 % p. a. sind im Rahmen von Endkundengeschäften im Einzelhandel regelmäßig anzutreffen. Hierbei handelt es sich zumeist nicht um gänzlich zinsfreie Darlehen, vielmehr werden Entgelte durch die vermittelnden oder leistenden Unternehmen an die finanzierenden Kreditinstitute entrichtet. Zu einem derartigen Fall lag dem BFH ein Sachverhalt vor, in dem strittig war, ob die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim leistenden Unternehmen um ein Vermittlungsentgelt für die Gewährung einer sog. 0 %-Finanzierung zu mindern ist oder nicht. In diesem Buchführungs-Seminar werden das Urteil sowie ein Buchungsfall, der den Urteilssachverhalt aufgreift, dargestellt.

I. Entgelt im Rahmen der Umsatzsteuer

Dem [i]Eckert, Entgelt, Kontierungslexikon NWB ZAAAF-75251 Entgelt kommen im Rahmen der Umsatzsteuer im Wesentlichen zwei Bedeutungen zu:

  • Zum einen stellt das Entgelt ein Tatbestandsmerkmal dar, das für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) erfüllt sein muss (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der damit einhergehende Leistungsaustausch wird der Besteuerung mit Umsatzsteuer unterworfen.

  • Zum [i]Eckert, Bemessungsgrundlage, Kontierungslexikon NWB BAAAF-76325 anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer im Rahmen von Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Als Entgelt gilt dabei im Ergebnis alles, was das leistende Unternehmen vom Leistungsempfänger oder einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Hierzu zählen auch unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. S. 818

Die [i]Vanheiden, Bemessungsgrundlage, infoCenter NWB ZAAAA-41696 Regelung in § 10 Abs. 1 UStG zum umsatzsteuerlichen Entgelt ist auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zurückzuführen, wonach als Bemessungsgrundlage alles anzusehen ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistende für diese Umsätze vom Leistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.

II. Rechtsprechung des

1. Sachverhalt

[i]Rahmenvertrag mit KreditinstitutDem BFH lag hierzu ein Sachverhalt vor, in dem eine GmbH & Co. KG einen Einzelhandel betrieb und im Rahmen des Warenverkaufs sog. 0 %-Finanzierungen angeboten hat. Über das Mutterunternehmen der konzernzugehörigen GmbH & Co. KG bestand ein Rahmenvertrag mit einem Kreditinstitut, wonach sich das Kreditinstitut zur Übernahme aller Neufinanzierungen aus Warenverkäufen an Endkunden verpflichtete.

Hinweis:

Der Darlehensvertrag wurde unmittelbar zwischen den Endkunden und dem Kreditinstitut abgeschlossen, wobei im Rahmen des sog. Sonderzinsdarlehens (effektiv 0 % p. a. gegenüber dem Endkunden) ein effektiver Jahreszins von 3,5 % p. a. im Verhältnis zur GmbH & Co. KG zugrunde lag.

Die [i]Zinszahlung über SubventionBezahlung des Zinses erfolgte nicht durch die Endkunden, sondern durch Abzug bei der Auszahlung des Darlehens durch das Kreditinstitut an die leistende GmbH & Co. KG (sog. Subvention). Das Einzelhandelsunternehmen erhielt von der Bank lediglich die Darlehensvaluta abzüglich der Subvention ausgezahlt.

[i]Bemessungsgrundlage der Lieferungen streitigDie GmbH & Co. KG gab zunächst eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, in der die Bemessungsgrundlage der Lieferungen nicht um die o. g. Subvention gekürzt wurde, was jedoch im Rahmen einer korrigierten Umsatzsteuerjahreserklärung dahingehend geändert wurde, dass eine Kürzung um die Subvention erfolgte. Der geänderten Erklärung wurde durch das Finanzamt nicht zugestimmt, der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt abgelehnt. Ebenfalls erfolglos war die Klage der GmbH & Co. KG vor dem Finanzgericht, da auch nach Auffassung des Finanzgerichts die Bemessungsgrundlage der Lieferungen nicht um die Finanzierungsentgelte zu mindern ist.

[i]Hundt-Eßwein in Küffner/Zugmaier, Umsatzsteuer Kommentar, 158. Erg.-Lfg. 2021, § 10 Rz. 9 ff. Nach Ansicht der GmbH & Co. KG als Revisionsklägerin erfolgte durch Finanzamt und Finanzgericht eine unzutreffende Auslegung von § 10 Abs. 1 UStG in der damals (2016) gültigen Fassung. Als Gegenleistung für die Warenverkäufe ist nach Ansicht der Klägerin nicht der Verkaufspreis, sondern der um das Finanzierungsentgelt (Subvention) geminderte Betrag anzusetzen.

Hinweis:

Anders als im EuGH-Urteil Primback vom sind dem Kunden die Finanzierungskosten, die vom leistenden Unternehmen gegenüber der Bank übernommen wurden, ausdrücklich mitgeteilt worden, weshalb vorliegender Fall abweichend zu beurteilen sei.

Das Finanzamt beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.S. 819

2. Urteil und Begründung

[i]BFH, Urteil v. 24.2.2021 - XI R 15/19 NWB KAAAH-83068 Nach Auffassung des BFH ist das Entgelt im Rahmen der Warenverkäufe nicht um das Vermittlungsentgelt für die Übernahme der Kaufpreisfinanzierungen zu mindern. Als Entgelt im Rahmen der Umsatzsteuer ist alles anzusehen, was vom Leistungsempfänger oder einem anderen Dritten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung des Unternehmens an das leistende Unternehmen gewährt wird. Die Erbringung der Gegenleistung durch den Leistungsempfänger selbst ist nicht erforderlich, es genügt die Erbringung durch einen Dritten.

Im vorliegenden Fall stellt der von den Endkunden geschuldete Kaufpreis die Gegenleistung für die Lieferung der Klägerin an den Kunden dar. Es wurde mit diesem ein Kaufvertrag über den Barzahlungsbetrag abgeschlossen, in dessen Zuge der Kunde über die Bank ein Sonderzinsdarlehen mit Auszahlung an die Klägerin zur Tilgung – unter Einbehalt der sog. Subvention – abgeschlossen hat.

Hinweis:

Für [i]Eckert, Bemessungsgrundlage, Kontierungslexikon NWB BAAAF-76325 die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist dabei unbeachtlich, dass der Kunde den Kaufpreis nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern an das Kreditinstitut zahlt. Die Gegenleistung muss, wie oben dargestellt, nicht unmittelbar vom Empfänger der Leistung erbracht werden.