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Die Gestaltung von Rückforderungsklauseln in Schenkungsverträgen
Die Rückforderung von Vermögen nach Rücktritt entspricht am ehesten den Bedürfnissen in der Praxis
Die Gründe für eine Schenkung sind in der (Beratungs-)Praxis unterschiedlich. Oft möchten Erblasser mit der Schenkung bereits zu Lebzeiten den potenziellen Erben ihr Eigentum vermachen – auch um bei der Umsetzung der Schenkung den Freibetrag als Steuervorteil nutzen zu können. [i]Windeknecht, NWB 18/2021 S. 1326Da aufseiten des Schenkers nicht selten ein großes Interesse daran besteht, die Schenkung mit seinem Willen zu „behaften“, wird diese dann mit Auflagen versehen, die der Beschenkte erfüllen muss. Sind die Schenkungen von größerem Wert, will sich der Schenker auch über Rückforderungsrechte dagegen absichern, dass seinem Willen nicht entsprochen wird. Hier ist eine passgenaue Vertragsgestaltung gefragt, um die Schwächen der gesetzlichen Rückforderungsrechte gerade für den Schenker zu umschiffen.
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I. Gesetzliche Rückforderungsrechte
[i]Unterschiedliche Bedeutungsgehalte des Begriffs „Rückforderung“Der Begriff der Schenkung wird im Alltag häufig gebraucht, ohne dass man sich der rechtlichen Bedeutung (vollständig) bewusst ist. Die – notariell beurkundete (vgl. § 518 Abs. 1 BGB) – Schenkung ist ein bindender Vertrag, in dem die Parteien regeln, dass der Beschenkte vom Schenker eine Zuwendung aus dess...