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Rückstellung wegen Abbruchverpflichtung
§ 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG; § 152 Abs. 7 AktG 1965 (heute: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB); § 556, § 581 BGB
Leitsätze:
1. Wegen einer zivilrechtlich begründeten Verpflichtung des Pächters zur Entfernung oder zum Abbruch eines von ihm auf dem Grund und Boden des Verpächters errichteten Bauwerks ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis enden wird.
2. Ist eine Personenhandelsgesellschaft als Pächterin zur Entfernung oder zum Abbruch des von ihr errichteten Bauwerks gegenüber einer Gesellschafterin als der Verpächterin verpflichtet, dann ist die in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft zu bildende Rückstellung nicht durch einen korrespondierenden Aktivposten in der Sonderbilanz ihrer Gesellschafterin zu neutralisieren.
Aus dem Sachverhalt:
Der Klägerin (KG) wurde von ihrer Komplementärin eine Grundstücksfläche verpachtet und die
Errichtung einer . . .-Anlage
gestattet. Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen eine
Rückstellung für die Verpflichtung zur Entfernung
dieser Anlage. Das FA lehnte eine solche Rückstellung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Re...