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LSG München 10.05.2021 L 7 BK 2/21, NWB 33/2021 S. 2419

Kinderzuschlag | Verzinsung einer Nachzahlung

Die Nachzahlung von Kinderzuschlag ist unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I mit einem Zinssatz von 4 % zu verzinsen.

Anmerkung:

Ansprüche auf Geldleistungen – hier war Kinderzuschlag beantragt und bewilligt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz) – sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Der Zinssatz ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Anspruch auf „Zinseszins“ wegen zu niedrig festgesetzter Zinsen kann nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I gestützt werden. Dass ein Zinseszins nicht beansprucht werden kann, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB I, nach dem lediglich Ansprüche auf „Geldleistungen“ zu verzinsen sind, zu denen Zinsen nicht gehören. Die Verzinsung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegenüber de...