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Gewerbesteuer | Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten
Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind laut freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht.
Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfsplanungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. [i]Geißer, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter, NWB TAAAB-14242 Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen...BStBl 1988 II S. 497