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Abgabenordnung | Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Änderung des AEAO
Im Rahmen des JStG 2020 v. (BGBl 2020 I S. 3096) wurden u. a. die Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht in den §§ 51 bis 68 AO umfassend geändert. Mit Schreiben v. hat sich das BMF nun zu den entsprechenden Anpassungen des AEAO geäußert. Insbesondere werden die Anforderungen an das planmäßige Zusammenwirken gem. [i]Imberg/Brox, NWB 17/2021 S. 1222§ 57 Abs. 3 AO (sog. Unmittelbarkeitserfordernis) und die erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen umfassend konkretisiert.