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BBK Nr. 13 vom Seite 611 Fach 17 Seite 3125

Rückstellungen für künftige Ausgleichsverpflichtungen gegenüber Handelsvertretern nach § 89b HGB

§§ 89b, 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 5 EStG; § 115 FGO

Leitsatz (nicht amtlich):

Der Kaufmann ist handelsrechtlich nicht verpflichtet und damit einkommensteuerlich nicht befugt, für künftige Ausgleichsverpflichtungen gegenüber Handelsvertretern nach § 89b HGB bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses gewinnmindernde Rückstellungen zu bilanzieren.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine KG. In der Bilanz zum bildete die KG erstmals eine Rückstellung für künftige Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche in Höhe von 316 956 DM. Im Anschluß an eine Außenprüfung versagte das FA der Rückstellung die steuerliche Anerkennung und erhöhte den Gewinn um den Rückstellungsbetrag. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg, weil die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Aus den Gründen:

Die Rechtsfrage, ob wegen künftiger Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters nach § 89b HGB vor Beendigung des Vertragsverhältnisses in der Steuerbilanz eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, d...