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Rückstellungen für bedingte Rückzahlungsverpflichtungen
§ 5 Abs. 1 EStG; § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 HGB
Leitsatz:
Für betriebliche Zuwendungen, die nur unter einer noch nicht eingetretenen Bedingung zurückzuzahlen sind, ist unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis als auflösend oder aufschiebend bedingte Liquiditätshilfe oder als bedingt erlaßbarer Zuschuß anzusehen ist, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine
GmbH & Co. KG.
In den Streitjahren 1982 bis 1986 erhielt sie für ein Entwicklungsprojekt vom damaligen Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) eine
Zuwendung
von insgesamt 1 940 612 DM, höchstens 50 v. H. der tatsächlich entstehenden Selbstkosten in einem Förderzeitraum vom bis . Die Bewilligung erfolgte aufgrund der ”Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben” (BKFT 75). Das Vorhaben wurde als
marktnah
i. S. des § 25 BKFT 75 gefördert. In diesem
Bewirtschaftungsgrundsatz
heißt es:
”(1) Bei einem vom ZG (= Zuwendungsgeber) im Zuwendungsbescheid als marktnah bezeichneten Vorhaben hat der ZE (= Zuwendungsempfänger) die Zuw...