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Option nach § 1a KStG auch für ausländische Personengesellschaften?
Eine Lösung mit systematischen Widersprüchen
Der neue § 1a KStG sieht für inländische Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit der Option zur Körperschaftbesteuerung vor. Der Beitrag geht nochmals und vertieft der praxisrelevanten und in der Literatur bereits diskutierten Frage nach, ob auch ausländische und insbesondere beschränkt steuerpflichtige Personengesellschaften in diesem Sinne antragsberechtigt sein können.
Beschränkt steuerpflichtige Personengesellschaften sind nicht nach § 1a KStG n. F. antragsberechtigt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik des Optionsmodells.
Probleme bereitet insbesondere die Anwendung des Rechtstypenvergleichs und sein Verhältnis zu § 1a KStG, das nicht gesetzlich festgelegt ist. Der Rechtstypenvergleich ist auf konkret benannte zivilrechtliche Rechtsformen nach bisherigem Verständnis nicht anwendbar.
Die optierende Gesellschaft ist in § 2 KStG nicht explizit aufgeführt und kann daher nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.