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Corona | Kein Mietnachlass bei nur kurzer coronabedingter Schließung (AG)
Das Amtsgericht München gab der Klage einer Münchner Vermieterin gegen eine Münchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils statt. Es liegt zwar eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, jedoch rechtfertigt nicht jede einschneidende Veränderung der gemeinsamen Vorstellungen eine Vertragsanpassung (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Beklagte ist seit Mieterin eines Ladens von ca. 78 qm Verkaufs- und ca. 6 qm Nebenfläche in München-Schwabing und betreibt dort eine Mode-Boutique. Im Jahr 2020 belief sich der monatliche Mietzins auf 4.469,64 € brutto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung i. H. von 285,60 €. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit E-Mail vom an, wegen der Schließungs...