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BBK Nr. 5 vom Seite 227 Fach 17 Seite 3113

Unzulässigkeit von Pensionsrückstellungen bei steuerschädlichem Vorbehalt

§ 6a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG; § 104 Abs. 1 Nr. 2 BewG; § 8 Abs. 1 KStG

Leitsatz:

Eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwerts gem. § 6a Abs. 3 EStG abgefunden werden darf, steht unter einem gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich schädlichen Vorbehalt.

Aus dem Sachverhalt:

Die im Dezember 1985 in der Rechtsform der GmbH gegründete (und zwischenzeitlich aufgelöste) Klägerin erteilte am ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer und nunmehrigen Liquidator (geb. 1949) eine Pensionszusage auf Ruhegehalt in Höhe von 75 v. H. des letzten Brutto-Monatsverdienstes und auf Witwengeld von 60 v. H. des Ruhegehalts mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Berufsunfähigkeit. Der Geschäftsführervertrag vom sah ein Gehalt von jährlich 144 000 DM vor, das am um 75 v. H. auf 3 000 DM monatlich gekürzt wurde.

Die Pensionszusage sah unter Ziff. 9 ”Kapitalabfindungen” folgende Regelung vor: ”Die Gesellschaft behält sich vor, Versorgungsverpflichtungen (Anwartschaften und laufende Leistungen) durch die Zahlung einmaliger Kapitalabfindungen abzugelten. Bei der Berechnung der Kapitalabfindung werden die gleichen Rechnungsgrundlagen und -grundsätze angewandt wie im letzten vor der Kapitalisierung e...