Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7191/19 EFG 2021 S. 1797 Nr. 21

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 9, EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, AO § 5, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, FGO § 102

Keine Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a auf vorweggenommene Werbungskosten

erneuter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung

gerichtliche Überprüfung

Leitsatz

1. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf Werbungskosten, die bereits entstanden sind, obwohl der Steuerpflichtige noch nicht an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist und auch im Jahr des Abflusses der Werbungskosten nicht mehr beteiligt sein wird (sog. vorweggenommene Werbungskosten), nicht anwendbar.

2. Tatfragen und Rechtsfragen, über die in der (ursprünglichen, nicht den Änderungsantrag betreffenden) Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, können nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut geprüft werden.

3. Bei der Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO auf Ermessensfehler geprüft werden darf. Gerichtlich voll überprüfbar ist hingegen die Frage, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null gegeben sind, mithin das Finanzamt verpflichtet war, dem Änderungsbegehren zu entsprechen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 14
DStRE 2022 S. 525 Nr. 9
EFG 2021 S. 1797 Nr. 21
EStB 2022 S. 148 Nr. 4
KÖSDI 2022 S. 22799 Nr. 7
JAAAH-86768

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen