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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 9 V 9046/21

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 34 Abs. 1, AO § 71, AO § 370 Abs. 1, AO § 5, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Haftung des Steuerhinterziehers

Rückgriff auf die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil

Ermessen

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Haftungsinanspruchnahme als Steuerhinterzieher in Betracht kommt, darf das Gericht auf die Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil zurückgreifen, wenn der zur Haftung herangezogene gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhebt.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ermessensentscheidung im Fall des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO dahingehend „vorgeprägt” ist, dass es in jedem Fall rechtens ist, den Täter der Steuerhinterziehung persönlich in Haftung zu nehmen.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 326 Nr. 10
UStB 2021 S. 355 Nr. 11
ZAAAH-86767

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