Sonderausgabenabzug von
inländischen Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
für in Drittstaaten erzielten, im Inland steuerfreien Arbeitslohn
Leitsatz
1. Beiträge
zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit
den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien
Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland
stehen, sind nicht als Sonderausgaben nach gemäß § 10 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 EStG in der am geltenden Fassung (Gesetz
vom , BGBl. I S. 3096)
abzugsfähig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen,
die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger
auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge,
dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht.
2. Ein Sonderausgabenabzug
lässt sich nicht auf die analogen Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 Halbsatz 2 a)-c) EStG stützen, da diese Regelung aufgrund
des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht auf steuerfreie
Einkünfte aus Drittstaaten anwendbar ist. Auch ist eine einschränkende
Auslegung des Abzugsverbots gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz
1 EStG nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die Notwendigkeit
einer solchen einschränkenden Auslegung folgt weder aus dem subjektiven
Nettoprinzips noch aus dem Folgerichtigkeitsgebot (andere Ansicht
, EFG 2018, 1515;
ausdrücklich offengelassen hingegen durch , BStBl II 2012,
721, Urteil vom , X R 23/17, BStBl II 2020,
763).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 17 DStRE 2022 S. 647 Nr. 11 EFG 2021 S. 1661 Nr. 19 EStB 2022 S. 37 Nr. 1 ErbStB 2021 S. 304 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 20/2021 S. 803 RAAAH-86761
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