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BBK Nr. 15 vom Seite 749 Fach 17 Seite 3073

Zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnausschüttungen

§ 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG; § 29 GmbHG; §§ 243 Abs. 1, 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB.

Leitsatz:

Eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, muß den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in ihrer Bilanz und der GuV ausweisen, wenn der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft noch vor Abschluß der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt worden ist und deren Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung beschlossen hat.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, Gesellschafterin der Beklagten, einer GmbH, wendet sich gegen den zum aufgestellten, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers v. versehenen Jahresabschluß dieser Gesellschaft sowie gegen die Entlastung ihrer Geschäftsführer. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer ist mehrheitlich am gefaßt worden. Die Beklagte ist an einer größeren Anzahl von Kapitalgesellschaften beteiligt, u. a. zu 100 % an der T-GmbH und der G-GmbH. Die Gesellsc...