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IWB Nr. 16 vom

Option nach § 1a KStG auch für ausländische Personengesellschaften?

Prof. Dr. Florian Haase

Die Vorschrift des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG n. F. sieht vor, dass für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) behandelt werden kann. Damit sind ausländische und insbesondere beschränkt steuerpflichtige Personengesellschaften indes nicht antragsberechtigt.

I. Rechtssystematik

Die verwendeten Termini „Personenhandelsgesellschaft“ und „Partnerschaftsgesellschaft“ sind dabei aus zivilrechtlicher Sicht ersichtlich Begriffe, die auf inländische, d. h. nach dem deutschen nationalen Gesellschaftsrecht gegründete Personengesellschaften zugeschnitten sind. Ausländische vergleichbare Einheiten sind daher von der Anwendung des § 1a KStG a priori ausgeschlossen.

Zwar wollte der Gesetzgeber im Zuge der durch das SEStEG vorgenommenen Einfügung des Wortes „insbesondere“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG andeuten, dass „Kapitalgesellschaften“ im Normsinn – gewissermaßen verstanden als „Sammelbegriff“ – aufgrund der seinerzeitigen europarechtlichen Entwicklungen auch ausländische Gesellschaften sein können – diese waren zuvor immer unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG subsumiert worden.

Allerdings ging es hier um ...