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Keine Saldierung von Verlusten mit Gewinnen aus Rücknahmegeschäften
- Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung -
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EStG; § 240 Abs. 1 und 2, § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 264 Abs. 2 HGB.
Leitsätze:
1. Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen zum Verlust führenden Geschäfte rechnerisch im Rahmen einer Durchschnittsberechnung zusammengefaßt werden.
3. Verluste, die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, sind mit den zu erwartenden Gewinnen aus anderen Rücknahmegeschäften nicht zu saldieren. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersatzteilen und
Kraftfahrzeugzubehör und unterhält eine
Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Außerdem vermittelt sie
Leasinggeschäfte mit der X-GmbH (GmbH) und erhält dafür von
dieser eine Provision in Höhe des üblichen Händlerrabatts. Im
Rahmen dieser Vermittlungsgeschäfte verkauft die Klägerin das von dem...