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Abgrenzung zwischen durchlaufenden Posten und verdeckten Gewinnausschüttungen
§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG
Leitsätze:
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur bei einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG Anwendung. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG findet die Vorschrift unmittelbar keine Anwendung.
2. Erhält ein Berufsverband Rabatte auf Leistungen seiner Mitglieder, um sie an dieselben weiterzuleiten, so löst die Weiterleitung keine vGA aus, wenn sie dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspricht.
3. Übernimmt ein Berufsverband für seine Mitglieder Inkasso- und Abrechnungsfunktionen, so muß er zur Vermeidung einer vGA entweder dafür von seinen Mitgliedern ein angemessenes Entgelt verlangen oder einen angemessenen Teil des Mitgliedsbeitrags als Betriebseinnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandeln.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger, ein
eingetragener Verein
(Satzungszweck: Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen ideellen,
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder), erhielt
von Messegesellschaften
Zuschüsse,
da er es übernommen hatte, diese über Tendenzen und Gegebenheiten
der Branche zu informieren ...