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StuB Nr. 16 vom Seite 663

Bedeutung der Rechtsprechung des BFH für die handelsrechtliche Rechnungslegung nach IDW PS 201 n. F.

Rückendeckung für Abschlussprüfer

WP/StB Dr. Niels Henckel

Der HFA des IDW hat den IDW PS 201 n. F. „Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung“ verabschiedet. Der neu gefasste Prüfungsstandard flankiert die in ISA [DE] 200 beschriebenen Grundsätze. Der Beitrag zeigt, welche Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die handelsrechtliche Rechnungslegung zukommt.

Kernfragen
  • Vor welchen Problemen steht mitunter der Abschlussprüfer bei bestimmten BFH-Entscheidungen?

  • Was war die Zielsetzung der Überarbeitung des IDW PS 201 n. F. Tz. 9?

  • Woran soll sich der Abschlussprüfer orientieren?

I. Problemstellung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 252 Rz. 269b, NWB HAAAH-61873 Am hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) eine neue Fassung des Prüfungsstandards „Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung“ (IDW PS 201 n. F.) verabschiedet. Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist IDW PS 201 n. F., Tz. 9. Dort verdeutlicht das IDW seine Auffassung dazu, welche Bedeutung der Rechtsprechung des BFH als höchstem deutschen Gericht der Steuergerichtsbarkeit für die handelsrechtliche Rechnungslegung beizumessen ist.

In den letzten Jahren sahen sich der FAB und auch der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW mehrmals veranlasst, sich von Urteilen des BFH, soweit darin im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip) handelsbilanzrechtliche Vorschriften ausgelegt wurden, – ausschließlich bezüglich der Anwendung in handelsrechtlichen Abschlüssen abseits des entschiedenen steuerlichen Einzelfalls – zu distanzieren. Die Übersicht auf S. 664 listet eine Auswahl derartiger Entscheidungen auf, ergänzt (Zeile 2 der Tabelle) um eine Entscheidung, die einer Stellungnahme zur Rechnungslegung des IDW zuwiderläuft. FAB und HFA diskutierten bereits seit geraumer Zeit, wie das IDW zukünftig mit höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung umgehen soll, wenn es die darin zum Ausdruck kommende Auslegung handelsrechtlich für nicht vertretbar hält.