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Umsatzsteuerliche Unklarheiten für ausländische Immobiliengesellschaften durch das EuGH-Urteil „Titanium“
Anmerkungen zum
Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen könnte erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung ausländischer Immobiliengesellschaften in Deutschland haben. Der folgende Beitrag stellt die Problematik im Überblick dar und geht auf denkbare Lösungsansätze für den deutschen Gesetzgeber ein.
- Welche Folgen hat das EuGH-Urteil für ausländische Vermieter in Deutschland? 
- Welche Risiken könnten sich ergeben? 
- Wie könnte der Gesetzgeber reagieren? 
I. Kurzdarstellung des Urteils
  [i]Grambeck, Vermietete Immobilie
		keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, USt direkt digital 12/2021 S. 8,
		NWB SAAAH-80978 
Diemer, Ein
		vermietetes Grundstück macht noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, IWB
		14/2021 S. 593, NWB EAAAH-85280 In der sehr kurz
		begründeten Entscheidung  führt der EuGH aus, dass ein ausländisches Unternehmen,
		das in Österreich eine Immobilie steuerpflichtig vermietete und
		Dienstleistungen von einer Verwaltungsgesellschaft bezogen hatte, in Österreich
		weder über eine Dienstleistungen empfangende Betriebsstätte (Art. 44 Abs. 1
		Satz 2 MwStSystRL und Art. 11 Abs. 1 MwStVO) noch über eine Dienstleistungen
		erbringende Betriebsstätte (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL und Art. 11 Abs. 2
		MwStVO) verfügte. Aus dem Sachverhalt des Verfahrens ist zu entnehmen,
		 dass die
		Verwaltungsgesellschaft nicht berechtigt war, Mietverträge abzuschließen oder
		zu beenden oder Entscheidungen über Investitionen vorzunehmen.
		 Sämtliche entsprechenden Entscheidungen hatte
		sich der ausländische Eigentümer persönlich vorbehalten.