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Rückstellungen für drohende Verluste beim Bau einer Segelyacht
, rkr.
§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
Leitsatz (nicht amtlich):
Wird der Bau einer Segelyacht in Auftrag gegeben und wird diese vom Auftragnehmer trotz Zahlung des vollen Entgelts in betrügerischer Weise lediglich zu einem geringen Teil fertiggestellt, kann eine Rückstellung für drohende Verluste nur in Ansatz gebracht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Yacht von Anfang an für betriebliche Zwecke eingesetzt werden sollte.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine KG, veranstaltete u. a.
Motorradreisen
in der Türkei. Ihr persönlich haftender Gesellschafter A gab
den Bau einer Segelyacht bei B zum Preis von netto 381 000 DM in
Auftrag. Andere vergleichbare Angebote beliefen sich auf rd.
900 000 DM. Entgegen den vertraglichen Verpflichtungen ließ B
nur den Stahlrumpf der Yacht erstellen. Nachdem A erkannt hatte, daß ein
Weiterbau nicht erfolgen würde und er insoweit getäuscht worden war,
gab er das Vorhaben auf. Ein Teil der geleisteten Anzahlungen wurde erstmals in
der Bilanz der Klägerin zum aktiviert. Die darauf in
den Jahren 1991 und 1992 vorgenommenen
Teilwertabschreibungen
hat das FA nicht anerkannt. Mit der Klage wird vor...