Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 18 vom Seite 937 Fach 17 Seite 3017

Zur Abgrenzung des Saldierungsbereichs bei Rückstellungen aus drohenden Verlusten

§§ 152 Abs. 7, 156 Abs. 4 AktG 1965; §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3 EStG

Leitsatz:

Der Vorteil, der sich für den Betrieb einer Apotheke aus der Weitervermietung von angemieteten Praxisräumen an einen Arzt ergibt, steht grundsätzlich der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus den Mietverhältnissen entgegen.

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger ist Apotheker. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG. Mit Vertrag vom mietete der Kläger Büro- und Wohnräume (Größe 200 qm) in unmittelbarer Nachbarschaft zu der von ihm betriebenen Apotheke. Der Mietzins beträgt monatlich 10 DM/qm, also 2 000 DM. In § 1 des Mietvertrags heißt es, der Kläger wolle die Räume in erster Linie an einen Arzt untervermieten, und zwar zuerst an Dr. K (. . .). Mit Untermietvertrag vom vermietete der Kläger die angemieteten Räume an Dr. K ”zum Zweck des Betriebs einer Arztpraxis”. Das Mietverhältnis läuft ”fest” bis zum und verlängert sich bei Ausbleiben einer Kündigung um jeweils drei Jahre. Der Kläger kann den Vertrag vorzeitig kündigen, falls Dr. K die Mieträume nicht für Zwecke einer Arztpraxis nutzen sollte. Der Mietzins beträgt monatlich 5 DM/qm, also 1 000 DM. Der Kläger verpflichtete ...