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BBK Nr. 10 vom Seite 517 Fach 17 Seite 3007

Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen

§§ 4 Abs. 1, 5 EStG

Leitsätze:

1. Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sein, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, daß sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereichregelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damitGewinne zu erzielen (Anschluß an das , BFH/NV 1997 S. 114).

Aus dem Sachverhalt:

Der Kläger betreibt eine Ehe- und Partnervermittlung. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 i. V. mit § 4 Abs. 1 EStG. 1988 bis 1991 erzielte er daraus Gewinne. Im Jahr 1988 begann der Kläger mit dem An- und Verkauf von Aktien, von Aktien- und Dollaroptionsscheinen und mit der Durchführung von Devisentermingeschäften als Differenzgeschäfte. Alle Geschäfte tätigte er auf eigene Rechnung. Daraus ergaben sich Verluste. Das FA ordnete nach einer Außenprüfung den Wertpapierhandel weder dem betrieblichen Bereich der Ehe- und Partnervermittlung zu noch erkannte es insoweit einen eigenständigen gewerblichen Betrieb ...