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BBK Nr. 9 vom Seite 459 Fach 17 Seite 3005

Zur Abgrenzung des gewillkürten Betriebsvermögens

§ 4 Abs. 1 EStG

Leitsatz:

Barrengold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb bis zur Betriebsaufgabe 1991 ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Im Oktober 1989 erwarb sie 5 000 g und im November 1989 nochmals 3 000 g Barrengold. Sie erfaßte die Einkäufe in ihrer Buchführung. In den Bilanzen zum und wies die Klägerin das Barrengold als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, 1989 mit den Anschaffungskosten und 1990 (Streitjahr) unter Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung aufgrund des gefallenen Goldpreises. Bei einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 wurden die Goldbarren weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen anerkannt, da es sich um ein Risikogeschäft mit spekulativem Charakter gehandelt habe. Gegen die betriebliche Veranlassung des Golderwerbs sprächen die Entwicklung des Goldpreises 1989 sowie die Tatsache, ...