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Country-by-Country Reporting | Fachliche Auslegungshinweise (BZSt)
Das BZSt hat fachliche Auslegungshinweise zum CbCR veröffentlicht, die sich durch die Änderungen des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben haben.
Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO die Worte „ausgehend vom Konzernabschluss“ gestrichen. Diese Streichung stellt klar, dass neben dem Konzernabschluss auch weitere Datenquellen, wie zum Beispiel die interne Rechnungslegung, zur Erstellung des länderbezogenen Berichts herangezogen werden dürfen. Folglich sind alle Geschäftseinheiten in den länderbezogenen Bericht mit einzubeziehen.
Hierzu führt das BZSt weiter aus:
Die Änderungen des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO sind für alle offenen Fälle anzuwenden. Das bedeutet konkret, dass diese Anpassung für alle länderbezogenen Berichte, die ab dem eingereicht wor...