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Korrektur von Bilanzierungsfehlern
§ 174 Abs. 4 AO 1977; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG
Leitsatz:
Dem Großen Senat des BFH wird folgende Rechtsfrage vorgelegt: Erlaubt § 174 Abs. 4 AO 1977 die Aufhebung eines Steuerbescheids, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, mit der Begründung, daß mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresveranlagung zu ändern?
Aus dem Sachverhalt:
Bei der Klägerin (GmbH) hatte für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1984 eine Betriebsprüfung stattgefunden, die zur Änderung mehrerer Bilanzansätze geführt hatte. Wegen erfolgreicher Anfechtung der Betriebsprüfungsanordnung konnten die Ergebnisse jedoch nicht verwertet werden. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987
änderte das FA
u. a.
Bilanzansätze
zum (Wertberichtigung auf Forderungen, Drohverlustrückstellungen, Pensionsrückstellungen u. a.). Die Klägerin wandte sich gegen den geänderten KSt-Bescheid 1985 mit der Begründung, daß von den
gewinnerhöhenden Positionen
ein Teil bereits in den Jahren 1983 bzw. 1984 zu erfassen gewesen wäre. Das FG gab der Klage statt, indem es die Änderung von Bilanzpositionen zum gem. § 174 Abs. 4 AO 1977 für zulässig erklärte. Der I. Se...BStBl 1992 II S. 392BStBl 1990 II S. 1040