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RENO Nr. 8 vom Seite 15

Teilzeitarbeitsverhältnisse

Professor Dr. Peter Pulte

Teilzeitarbeitsverhältnisse sind alle Arbeitsverhältnisse, bei denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers (§ 2 TzBfG).

Anspruch auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis

Der Anspruch auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis kann sich aus fünf verschiedenen Gesetzen ergeben:

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Anspruchsberechtigung

Einen generellen Anspruch auf eine Teilzeitarbeit haben

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, und

  • nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern.

Den Wunsch eines Mitarbeiters nach Reduzierung seiner Arbeitszeit kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats schriftlich nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 IV, V TzBfG). Diese Gründe brauchen nicht „dringend“ zu sein.

Derartige Gründe liegen z. B. dann vor, wenn ein Mitarbeiter unabkömmlich ist und Probleme mit der Umorganisation von Arbeitsabläufen entstehen würden.

Fristen

Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch, die Arbeitszeit zu verringern, spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Gleichzeitig muss er erklären, wie die verringerte Wochenarbeitszeit auf die ei...

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