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BFH | Ein englisches College kann gemeinnützig sein
(1) Ein englisches Universitäts-College kann in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einer Stiftung nach deutschem Recht i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG entsprechen. (2) Das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung ist nach § 62 AO a. F. unschädlich, wenn das College einer Aufsicht unterliegt, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar ist. Als Eigentümerin eines Grundstücks erzielte das klagende College in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese hatte das Finanzamt zu Unrecht der Körperschaftsteuer unterworfen.