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IWB Nr. 15 vom Seite 614

Wann entspricht ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz besser als der Median?

Der Gegenbeweis in § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG ab 2022

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Fremdvergleichswerten. Liegt der vom Steuerpflichtigen verwendete Verrechnungspreis außerhalb dieser Bandbreite, ist nach § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG n. F. der Einkünfteermittlung der Median der Bandbreite zugrunde zu legen, was eine Einkünfteerhöhung durch die prüfende Finanzbehörde in Höhe der Differenz zwischen dem Median und dem verwendeten Verrechnungspreis zur Folge hat. Allerdings kann der Steuerpflichtige mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 (§ 21 Abs. 25 AStG) diesen außerbilanziellen Einkünfteerhöhungsbetrag reduzieren, indem er der Finanzbehörde gegenüber glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht als der Median. Bei diesem durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz erstmals eingeführten und durch das ATAD-Umsetzungsgesetz modifizierten Gegenbeweis stellt sich für den Steuerpflichtigen die Frage, unter welchen Umständen ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entsprechen kann als der Median. Mit der Beantwortung dieser Frage wird sich der nachfolgende Beitrag näher befassen.

Kernaussagen
  • Durch die Führung eines Gegenbeweises bei einem beabsichtigten Medianansatz durch die prüfende Finanzbehörde im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kann der Steuerpflichtige den potenziellen Einkünfteerhöhungsbetrag signifikant senken.

  • Die Vergleichbarkeitsfaktoren bieten verschiedene Ansatzpunkte zum Vorbringen von Gründen, warum ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht als der Median innerhalb der vollen oder eingeengten Bandbreite von Fremdvergleichswerten.

  • Durch welche geeigneten Informationen und Unterlagen der Steuerpflichtige die Umstände im Rahmen eines Gegenbeweises glaubhaft machen kann, hängt von den Vergleichbarkeitsfaktoren ab, die die Ursache dafür sind, dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht als der Median.