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BBK Nr. 15 vom Seite 739 Fach 14 Seite 8129

Zur phasengleichen Vereinnahmung von Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

- HFA-Verlautbarung des IDW*) zum -

I. Grundsätzlicher Zeitpunkt der Vereinnahmung von Beteiligungserträgen

Nach dem Realisationsprinzip sind Ansprüche auf Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich erst zu aktivieren, nachdem sich das allgemeine Recht auf Gewinnbeteiligung als unselbständiger Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts in einem selbständigen schuldrechtlichen Gläubigeranspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft konkretisiert hat. Ein aktivierbarer Gewinnanspruch entsteht daher i. d. R. erst in dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafter gem. § 174 AktG bzw. §§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG.

II. Voraussetzungen für eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung

Abweichend vom allgemeinen Grundsatz hat der BGH unter ergänzender Bezugnahme auf das (vgl. BBK F. 14 S. 8115, 8121) in seinem Urteil v. - II ZR 82/93 (BBK F. 17 S. 3073) eine Berücksichtigung von Beteiligungserträgen bereits in dem Geschäftsjahr vorgeschrieben (Aktivierungspflicht), in dem die Tochtergesellschaft den Gewinn erzielt hat (phasengleiche Gewinnvereinnahmung), wenn bestimmte Voraussetzungen in bezug auf eine hinreichende wirtschaftliche Konkretisierung ...