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Corona-Beihilfe in Umwandlungsfällen
Im Zusammenhang mit der Gewährung der steuerfreien Corona-Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG stellte sich folgende Frage: Das bisherige Einzelunternehmen wurde zum in eine GmbH umgewandelt. Die GmbH übernahm nach § 613a BGB die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. An der GmbH ist der bisherige Einzelunternehmer zu 100 % beteiligt.