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BFH 16.12.2020 I R 23/18, StuB 15/2021 S. 632

Körperschaftsteuer | Kein Widerruf des Wahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i. d. F. des KORB II-Gesetzes

Hat der Stpfl. sein Wahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des KORB II-Gesetzes wirksam und ohne inhaltliche Einschränkungen ausgeübt, so kann er seine entsprechende Willenserklärung nicht nach § 119 Abs. 1 BGB nachträglich anfechten und ihm steht auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsausübung zu (Bezug: § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i. d. F. des KORB II-Gesetzes; §§ 119 ff. BGB).

Praxishinweise

Durch § 14 Abs. 3 KStG i. d. F. des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom (BGBl 2001 I S. 3922 = BStBl 2002 I S. 32) wurde bestimmt, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 KStG auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungen sind, ab dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht anzuwenden ist. Mit Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl 2003 I S. 2840; Korb II-Gesetz) wurde in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG ein sog. Blockwahlrecht mit Wi...