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FG Münster Beschluss v. - 10 V 473/21 E,F

Gesetze: § 69 Abs. 3 FGO; § 155 Satz 1 FGO; § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 108 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. ZPO; § 241 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AO; § 246 AO; § 238 Abs. 1 BGB; § 1807 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 1807 Abs. 2 BGB; § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO

Vollstreckung

Gerichtliche Anordnung einer Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Leitsatz

1. Im Rahmen eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art eine Sicherheit zu leisten ist und ob überhaupt eine Bestimmung zur Art der Sicherheitsleistung getroffen wird. Soweit das Gericht keine solche Bestimmung getroffen hat und die Beteiligten sich nicht über die Art der Sicherheitsleistung einigen, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

2. Trifft das Gericht eine Bestimmung zur Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung, ist es – abgesehen von den in § 108 Abs. 2 ZPO angeführten Regelungen der §§ 234 Abs. 2, 235 BGB – nicht an die allgemeinen Regelungen zur Erbringung von Sicherheiten gemäß §§ 232 ff. BGB gebunden. Allerdings hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen, dass die zu erbringende Sicherheitsleistung stets so beschaffen sein muss, dass sie dem entsprechenden Beteiligten erforderlichenfalls auch die Befriedigung ermöglicht.

3. Ein Grundpfandrecht ist nur dann zur Sicherheitsleistung geeignet ist, wenn es den Voraussetzungen entspricht, unter denen es am Ort der Sicherheitsleistung als nach § 238 Abs. 1 i.V.m. § 1807 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB mündelsicher gilt. Insoweit richtet sich die Mündelsicherheit nach dem hierzu bestehenden Landesrecht, wonach ein Grundpfandrecht innerhalb bestimmter Grenzen des Verkehrswertes des Grundstücks liegen muss (für Nordrhein-Westfalen festgelegt für städtische Grundstücke auf 6/10 und für ländliche Grundstück auf 2/3 des Verkehrswertes).

4. Es ist regelmäßig geboten, eine Frist zur Erbringung der angeordneten Sicherheitsleistung zu setzen. Eine solche Frist muss so bemessen sein, dass der Betroffene in dem entsprechenden Zeitraum die notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung der Sicherheitsleistung schaffen kann.

Fundstelle(n):
SAAAH-85861

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