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Vorsteuerabzug für Buffer
Das Hessische FG hatte darüber zu entscheiden, inwiefern einem Unternehmer unter Berücksichtigung des innergemeinschaftlichen Missbrauchsverbots der Vorsteuerabzug gewährt werden kann, der in eine Umsatzsteuerbetrugskette mit Mobiltelefonen als Buffer eingebunden ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Stellt der Unternehmer Doppeldurchläufe von Waren fest, die ihm angeboten werden, hat er die Geschäftsbeziehung umgehend abzubrechen, andernfalls ist von seinem Wissen-Müssen um die Einbettung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem mit der Folge der Vorsteuerversagung auszugehen. Dies gilt insbesondere, wenn ihm die Ware zu marktuntypisch niedrigen Preisen angeboten wird.
2. Allein, dass er die Ware auf Doppeldurchläufe hin überprüft, spricht noch nicht für ein Wissen-Müssen um die Einbettung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem.
3. Sofern der Vorsteuerabzug versagt wird, ist dies der Höhe nach zur insoweit zulässig, als festgestellt ist, dass die entsprechenden Umsätze auf der vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe tatsächlich in einem Umsatzsteuerbetrug involviert sind.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hatte in den Streitjahren 2008 bis 2011 als Geschäftsgegenstand den Großhandel mit T...