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Transitorische Rechnungsabgrenzung: Das Kriterium der „bestimmten Zeit„ nach dem Abschlußstichtag
I. Einführung
Nach § 250 Abs. 1 HGB sind als RAP auf der Aktivseite
Ausgaben
vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie
Aufwand für eine bestimmte Zeit
nach diesem Tag darstellen; analog hierzu sind gem. § 250 Abs. 2 HGB als RAP auf der Passivseite
Einnahmen
vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie
Ertrag für eine bestimmte Zeit
nach diesem Tag darstellen. Gleiches hat auch für das Steuerrecht zu gelten (§ 5 Abs. 5 EStG). Diesen Tatbeständen der sog. transitorischen Posten der Rechnungsabgrenzung ist also immanent, daß sie nur dann bilanziert werden dürfen, soweit sie Aufwand respektive Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellen. In zwei Entscheidungen hat nunmehr der BFH das Tatbestandsmerkmal der bestimmten Zeit näher definiert (vgl. , BStBl 1995 II S. 202, sowie v. - VIII R 65/91, DStR 1995 S. 561 = BBK F. 1 S. 3344, KN-Nr. 157/95), die im folgenden ergründet werden sollen.
II. Bisherige Auffassungen im Schrifttum
Die Auffassungen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals ”bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag” werden im Schrifttum teilweise uneinheitlich vertreten. Ein Teil der Kommentatoren präferiert eine enge Auslegung dergestalt, daß Anfang und...BStBl 1983 II S. 132BStBl 1983 II S. 572BStBl 1992 II S. 490