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Strafrecht | Cum-Ex-Geschäfte erfüllen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (BGH)
Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäften erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Die erzielten Taterträge und die hieraus gezogenen Nutzungen können eingezogen werden ().
Sachverhalt und Prozessverlauf: Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; gegen den Mitangeklagten D. hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt. Zudem hat es bei dem Angeklagten S. Taterträge in Höhe von 1...