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Mietverhältnis | Härtefallprüfung bei Eigenbedarfskündigung
Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den Betroffenen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grds. noch keine Härte i. S. des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters i. d. R. die Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Kategorisierung der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuwägenden Interessen zugrunde.
Das hohe Lebensalter eines Mieters kann (nur) in Verbindung mit weiteren Umständen – im Einzelfall auch der auf einer langen Mietdauer beruhenden tiefen Verwurzelung des Mieters in seiner Umgebung – [i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter, NWB JAAAB-22944 bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung, mithin unter Berücksichtigung der sich aus diesen Faktoren konkret für den betroffenen...