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BMF 06.07.2021 IV C 2 - S 2706/19/10007 :001, NWB 30/2021 S. 2175

Körperschaftsteuer | Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das zur Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG bei disquotaler Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter Stellung genommen. Die von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung wird nun grds. bundeseinheitlich auch dann anerkannt, wenn sie aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurde.